Im Land Niedersachsen gibt es ein weit verzweigtes Netz von Flüssen, Bächen und Gräben. Die Aufgabe dieser Gewässer ist es, das anfallende Niederschlagswasser, welches weder verdunstet, noch versickert oder von den Pflanzen benötigt wird, in die Nordsee abzuleiten. Eine schadlose Abführung dieses Wassers funktioniert aber nur dann, wenn die Gewässer regelmäßig von Pflanzen, Sandablagerungen und anderen Abflusshindernissen befreit werden.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) werden die oberirdischen Gewässer in drei Gruppen unterteilt:
- Gewässer I. Ordnung (erhebliche Bedeutung für die Wasserwirtschaft/ meist schiffbar)
- Gewässer II. Ordnung (überörtliche Bedeutung für das Gebiet des Unterhaltungsverbandes)
- Gewässer III. Ordnung (Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind)
Die Unterhaltungspflicht liegt für die Gewässer I. und III. Ordnung bei den jeweiligen Gewässereigentümern. Gewässer II. Ordnung werden grundsätzlich von den in Niedersachsen flächendeckend gebildeten rund 110 Unterhaltungsverbänden unterhalten. Die Unterhaltung stehender Gewässer obliegt den Eigentümern, oder wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
Die Gewässerunterhaltung umfasst die Beseitigung von Abflussstörungen im Abflussquerschnitt aber auch die Instandhaltung technischer Gewässeranlagen wie z.B. Sohlgleiten, -rampen oder Wehre und auch die Pflege und Entwicklung des Gewässers (§ 61 NWG). Dazu gehört im Einzelnen:
Wasserbereich: Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes (Entfernung von Krautbewuchs, Auflandungen und Entschlammungen) |
Uferbereich: Sicherungsarbeiten (Ufersicherung durch naturschonende Baustoffe, Mahd von Uferröhricht und Uferstauden) |
Landbereich: die Pflanzen- und Gehölzpflege sowie die Ufersicherung (etwa Pflanzen und Pflegen von Gehölzen, Böschungsmahd zur Sicherung oder Herstellung einer geschlossenen Grasnarbe, Verfüllen von Uferabbrüchen, Sicherung der Uferböschungen, Vorländer und wasserbaulicher Konstruktionen) |
Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie orientieren und darf diese nicht gefährden. Gewässerunterhaltung ist ein Bestandteil der Flussgebietsbewirtschaftung und als solche wahrzunehmen. Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gewässer hinsichtlich wasserwirtschaftlicher und ökologischer Belange sind die Ziele einer landschaftsgerechten Unterhaltung. Bei unterhaltungsbedingten Eingriffen in z.B. besonders geschützten Biotopen sind deshalb entsprechende Abstimmungen mit den Naturschutzbehörden erforderlich.
Zur Unterhaltung gehören grundsätzlich auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens. Voraussetzung hierfür sind die Definition der Unterhaltungs- und Pflegeziele (Erhalt der Gewässerfunktion, Schutz gefährdeter Arten) und die Minimierung der Pflegeeingriffe. Eingriffe können minimiert werden durch:
- Durchführung nach tatsächlichem Unterhaltungsbedarf
- eine optimale Wahl des geeigneten Jahreszeitpunktes
- ein wechselseitiges Mähen der Gewässerböschungen (=alternierend); Abschnitts- oder Gewässerweise
- Aufstellung und Umsetzung von Gewässerunterhaltungsplänen
- Abstimmung der Arbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde
Autor:
Dipl.-Ing. Thomas Henrichmann
Mittelweserverband
Hermannstr. 15, 28857 Syke