- Erschwernisbeitrag -

Erschwernisbeiträge werden zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag erhoben, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dem Verband hierdurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen entstehen. Anlagen oder bestimmte Nutzungen am Gewässer können die Gewässerunterhaltung ebenfalls beeinträchtigen. Bis einschließlich 2012 wurde ein solcher Erschwernisbeitrag beim Verband nur für die Straßen- und Schienenflächen der Bahn, der Straßenbaubehörden und der Kommunen erhoben.

Der Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Hache und Hombach hat in seiner Sitzung am 25.03.2013 beschlossen, die Erschwernisbeiträge ab dem Beitragsjahr 2013 auf der Grundlage der Anlage 5 zu § 64 Abs. 1 Satz 4 NWG zu ermitteln und die erforderliche Satzungsänderung durch den Landkreis Diepholz rückwirkend zum 01.01.2013 zu beantragen (Anm.: Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des „Wasser- und Bodenverbandes Hache und Hombach“ vom 03.06.1996 wurde im Amtsblatt des Landkreises Diepholz 6/2013 vom 02.05.2013 Seite 14 bekannt gemacht).

Der Erschwerniszuschlag wird als zusätzlicher ha-Satz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt. Das NWG sieht einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des einfachen Hektarsatzes (ha-Satz) für leicht versiegelte Flächen (z.B. Sportflächen), einen zweieinhalbfachen ha-Satz für mitteldicht versiegelte Flächen (z.B. Straßen) und einen vierfachen ha-Satz für stärker versiegelte Flächen (z.B. bebaute Grundstücke) vor. Bei diesen gesetzlich festgesetzten Faktoren handelt es sich um Mittelwerte aus einer Vielzahl unterschiedlicher Versiegelungsgrade und deren Auswirkungen. Hier ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht zu 100 % versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen. So fließt z.B. bei betonierten Flächen das Wasser 20 mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; die Anlage zum NWG sieht hier als Höchstsatz für den Erschwernisfaktor jedoch nur einen 4-fachen Satz vor.

Diese neue Regelung führt zwar zu Mehreinnahmen besonders von den Kommunen und großen industriellen oder landwirtschaftlichen Betriebsflächen; der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Erschwerniskriterien jedoch bewusst darauf geachtet hat, dass dies nicht zu einer Mehrbelastung von Eigentümerinnen und Eigentümern oder von Erbbauberechtigten kleinerer Grundstücke führt, denn bei versiegelten oder teilweise versiegelten Flächen bis zu einer Größe von 2.000 m² hat diese Regelung keine Auswirkungen. Im Gegenteil: Beim Wasser- und Bodenverband Hache und Hombach führen die o.g. Mehreinnahmen sogar dazu; dass der Beitrag für das „Normale Einfamilienhaus“ von 5,00 € auf jetzt nur noch 4,50 € reduziert werden konnte.

Die Vorgaben des NWG sind hierzu abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm wird hier kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt sozusagen direkt aus dem Gesetz.

Das gilt natürlich nicht, wenn Sie feststellen, dass die in Ihrem Beitragsbescheid für ein Grundstück ausgewiesene Nutzung offensichtlich falsch ist oder wenn Sie für ein Flurstück zu einem Erschwernisbeitrag veranlagt werden, obwohl dieses gänzlich unversiegelt ist. Sollte das bei Ihnen zutreffen, teilen Sie uns das bitte mit den Ihnen dazu vorliegenden Unterlagen mit. Einen entsprechenden Vordruck senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Unter dem folgenden Link können Sie sich den Vordruck als PDF-Datei aber auch selbst herunterladen:


Bitte beachten Sie in beiden Fällen: Ihr Antrag entbindet Sie nicht von Ihrer Beitragspflicht!

Bei Ihrem begründeten Antrag stellt der Verband Ihnen jedoch frei, Ihren Beitrag um den fraglichen Erschwernisbeitrag zu kürzen und zunächst nur den gekürzten Beitrag zu zahlen. Ihr Antrag wird bearbeitet, nachdem der gekürzte Beitrag hier eingegangen ist. Mit der Mitteilung über das Ergebnis Ihres Antrags erhalten Sie ggf. einen neuen Bescheid, auf dem dann Ihr Guthaben oder unsere Restforderung ausgewiesen ist.


Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis zum Erschwernisbeitrag:

Eine Wohnbaufläche mit der Kennung 41001 ist „… eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient“.

Sofern Ihr Grundstück also bebaut und mit dieser Kennung versehen ist, hat die Katasterverwaltung grundsätzlich keine Möglichkeit, eine andere Kennung festzusetzen; der Verband muss dann den 4-fachen Erschwernisbeitrag heben.