Die Organe des Wasser- und Bodenverbandes Hache und Hombach sind der Verbandsausschuss und der Verbandsvorstand.
Verbandsausschuss
Oberstes Verbandsorgan ist der Verbandsauschuss, der in 5-jährigem Rhythmus von allen Verbandsmitgliedern gewählt wird.
Um eine gleichmäßige Vertretung aller Verbandsmitglieder über das gesamte Verbandsgebiet sicher zu stellen wird durch öffentliche Bekanntmachung zur Wahl eingeladen und in folgenden 13 Wahlbezirken gewählt:
Wahlbezirk | Gemarkung/en |
1 | Kirchweyhe, Sudweyhe, Leeste, Seckenhausen |
2 | Barrien, Gessel |
3 | Ristedt |
4 | Fahrenhorst, Stühren, Bassum, Osterbinde, Eschenhausen, Albringhausen |
5 | Nordwohlde |
6 | Bramstedt |
7 | Neubruchhausen, Hallstedt |
8 | Syke |
9 | Henstedt, Steimke |
10 | Clues, Schnepke, Osterholz, Jardinghausen, Heiligenfelde, Uenzen, Süstedt |
11 | Weseloh, Ochtmannien, Engeln, Oerdinghausen, Scholen |
12 | Sudwalde, Affinghausen |
13 | Menninghausen, Bensen |
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik
- Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes
- Wahl der Schaubeauftragten
- Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen
- Beschlussfassung der Veranlagungsregeln
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütung für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband
- Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
- Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses
Der Verbandsvorstand
Beratendes Verbandsorgan ist der Verbandsvorstand, der in 5-jährigem Rhythmus vom Verbandsausschuss gewählt wird.Der Vorstand besteht aus 5 Personen, von denen jeweils eine zur Verbandsvorsteherin oder zum Verbandsvorsteher und zur stellvertretenden Verbandsvorsteherin oder zum stellvertretenden Verbandsvorsteher gewählt wird. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihr oder ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Verbandsausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ausschuss beschlossen wird.Die Aufgaben des Vorstehers und des Vorstandes sind in § 19 der Verbandssatzung festgelegt. Danach obliegen dem Vorstand alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist.
Er beschließt insbesondere über
- Die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
- Die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren
- Die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern