§ 23

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Der Verband kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung.

§ 24

Dienstkräfte

Der Verband hat eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und kann bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.

§ 25

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt, vertritt sie bzw. er den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung.
Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen vom Vertretungsberichtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder der vertretungsbefugten Geschäftsführerin oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

§ 26

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.
(3) Die ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung. Sie umfasst den
  1. Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand,
  2. Ersatz des Verdienstausfalls und
  3. Ersatz der Fahrtkosten.

§ 27

Haushaltsführung

(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von §§ 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung.
(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 28

Haushaltsplan

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Das Rechungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 29

Nichtplanmäßige Ausgaben

Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausrechende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.

§ 30

Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor.
(2) Einem Prüfungsausschuss, der aus drei vom Verbandsausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegen folgende Aufgaben:
  a) Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung,
  b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,
  c) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand über das Ergebnis seiner Prüfung.

§ 31

Prüfung der Jahresrechnung

Der Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses an die von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle ab.

§ 32

Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung, den Bericht der Prüfstelle und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses mit seiner Stellungsnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 33

Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).

§ 34

Beitragsverhältnis

(1) Für die Aufgabe nach § 2 Nr. 1 verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenmaßstab)
(2) Für die Aufgaben nach § 2 Nrn. 2 und 3 verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der von den Maßnahmen profitierenden / vorteilhabenden Grundstücke. Die Bildung von Beitragsabteilungen ist zulässig.
(3) Für die Aufgabe nach § 2 Nr. 4 verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Für die Aufgabe nach § 2 Nr. 5 verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder entsprechend den für die Einzelmaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten im Verhältnis der Flächeninhalte der von der jeweiligen Maßnahme profitierenden / vorteilhabenden Grundstücke.
(5) Für sonstige Leistungen nach § 2 Nr. 6 regelt sich die Beitragslast nach Veranlagungsregeln, die vom Verbandsausschuss beschlossen werden und Bestandteil dieser Satzung sind.
(6) Für die Verbandsaufgabe gemäß Abs. 1 Nr. 1 hebt der Verband nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NWG einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €.
Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages entfiele.
(7) Der Verband hebt Beiträge für die Erschwernis der Unterhaltung nach der Anlage 5 zu § 64 Abs. 1 Satz 4 NWG.

§ 35

Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einhaltung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
  a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat oder
  b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitliedes zu ermitteln.

§ 36

Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag. Zusätzlich sind Mahn- und Beitreibungskosten zu zahlen.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

§ 37

Vorausleistungen auf Verbandsbeiträg

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach dem Flächen- / Vorteilsmaßstab gem. § 34 dieser Satzung.

§ 38

Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO).
(2) Der Rechtsbehelf hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 39

Anordnungsbefugnis

(1) Die Verbandsmitglieder und auf aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes und der Dienstkräfte des Verbandes zu folgen.
(2) Der Vollzug der Anordnung des Verbandes rechtet sich nach den Vorschriften des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 i.V.m. § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 2. Juni 1982.

§ 40

Bekanntmachungen

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Ausgaben der Kreiszeitung, die für das Verbandsgebiet zuständig sind.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 41

Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Diepholz.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündlich und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 42

Zustimmung zu Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
  a) Zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen
  b) Zur Aufnahme von Darlehn, die über ¼ der Gesamtsumme des Verwaltungshaushaltes hinausgehen
  c) Zur Übernehme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten
  d) Zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 43

Verschwiegenheitspflicht

(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsauschusses, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ehrenamtlich Tätige sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 44

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
(1) Gleichzeitig treten aller vorhergehenden Satzungen und Satzungsänderungen außer Kraft.